Satzung der „Orientierungslauf-Freunde Mainz e.V.“

§1
Name, Sitz und Zweck

1. Der am 16.12.1991 in Ingelheim gegründete Orientierungslauf-­Verein führt den Namen „Orientierungslauf-Freunde Mainz e.V.“ (OLF Mainz). Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachver­bände. Der Verein „OLF Mainz e.V.“ hat seinen Sitz in Mainz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetra­gen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Ver­breitung und Förderung der Natursportart Orientierungslauf. Der Verein legt den Schwerpunkt seiner Arbeit auf Orientie­rungslauf- Training und -Wettkampf im Kindes- und Jugendalter. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§3
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsfuh­renden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

§4
Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5
Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebens­jahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollen­deten 18. Lebensjahr an wählbar.

§6
Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2) sowie gegen einen Aus­schluß (§ 3.3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet — beim Vorsit­zenden einzureichen, über den Einspruch entscheidet der Gesamt-vorstand endgültig.

§7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand

§8
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzube­rufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand be­schließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Schriftlichen Einladung durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthal­ten:

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab­gelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

8. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sol­len, sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Diese müssen den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungs­punkte aufgenommen werden. Ein nicht fristgerecht eingereichter Antrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß ent­sprochen werden.

§9
Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand
a), dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Pressewart

2. Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvor­stand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvor­stand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

7. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführen­den Vorstandes laufend zu informieren.

8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

§ 10
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsfüh­renden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Pro­tokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungs­bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge­schäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 13
Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts­ordnung sowie eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel- Mehrheit beschlossen.

§ 14
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlos­sen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vor­zunehmen.

4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlußfähig ist.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall sei­nes bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den übergeordne­ten Fachverband:

Rheinhessischer Turnerbund; Jahnstraße 4; 55124 Mainz—Gonsenheim

mit der Zweckbestimmung, daß dieses Ver­mögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Orientierungslaufens verwendet werden darf.